Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Jan. 2026

  • § 10 EStG - Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegezu-satzversicherung: Beschränkung des Sonderausgabenab-zugs verfassungsgemäß

    Der BFH hält es für unbedenklich, dass der Sonderausgaben-abzug von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatz-versicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege Pflichtversicherung gedeckten Kosten dient, einge-schränkt ist.

    Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Teilleistungs-system entschieden.

    Hintergrund
    Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfe-gleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, und zur gesetz-lichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

    Dagegen werden Aufwendungen für einen darüber hinausge-henden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz nur im Rah-men eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berück-sichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.

    Im Streitfall ging es nun um die Frage, ob diese Abzugsbe-schränkung verfassungskonform ist.

    Nach Auffassung des BFH ist dies eindeutig der Fall.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtigen hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.

    Damit wollten sie die finanziellen Lücken schließen, die sich im Falle einer dauernden Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden ergeben, weil die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken.

    Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Ein-kommensteuerveranlagung jedoch ohne steuerliche Auswir-kung, weil der Höchstbetrag schon ausgeschöpft war.

    Hiergegen machten die Steuerpflichtigen geltend, dass Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfe-gleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewähr-leisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzmini-mums einkommensteuerlich berücksichtigt werden müssten.

    Entscheidung
    Der BFH hält dagegen die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß und hat von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen.

    Er begründet seine Rechtsauffassung u. a. damit, dass der Ge-setzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilab-sicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet habe.

    Bei diesem System seien nicht durch die gesetzliche Pflege-versicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigen-anteile der pflegebedürftigen Personen aus ihrem Einkommen oder Vermögen aufzubringen.

    Dementsprechend bestehe für den Gesetzgeber auch keine verfassungsrechtliche Pflicht, die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und somit mitzufinanzieren.

    Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflege-versicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.

    Dies ist bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung jedoch nicht der Fall.

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