Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Haftung - Febr. 2026

  • Informationspflicht des Steuerberaters bei Rechtsände-rungen

    Ein Steuerberater ist verpflichtet, sich über Gesetzesände-rungen und deren Konsequenzen umfassend zu informieren.

    Sachverhalt
    Ein Bauträgerunternehmen verlangte von seiner Steuerberater-in Schadenersatz für entgangene Erstattungszinsen (§ 233a AO), weil diese nach Erlass der Umsatzsteuerbescheide 2012/ 2013 nicht zu einem Einspruch geraten hatte.

    Anders als in der Vorinstanz hatte die Klage Erfolg.

    Entscheidung
    Hintergrund der Entscheidung ist die auf eine Entscheidung des BFH (22.8.13, V R 37/10) zurückgehende Einführung des § 27 Abs. 19 UStG, wonach leistende (Bau-)Unternehmer unter be-stimmten Umständen Zahlungsansprüche gegen den Leistungs-empfänger abtreten können.

    Etwaige Zinsforderungen bleiben hiervon indes unberührt.

    Das OLG Nürnberg bejahte eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten:

    Ein Steuerberater ist verpflichtet, sich über Gesetzesänderung-en, neue Verwaltungsanweisungen und deren praktische Konse-quenzen fortlaufend zu informieren und die Beratung daran auszurichten.

    Dazu gehört nicht nur die Kenntnis aktueller Rechtsprechung, sondern auch die Auswertung relevanter Gesetzesmaterialien und Fachveröffentlichungen, soweit diese in der Beratungspraxis Bedeutung erlangen.

    Die Beklagte hatte diese Pflicht nach Meinung des Senats verletzt, indem sie die Einführung des § 27 Abs. 19 UStG und deren Auswirkungen auf mögliche Zinsansprüche unbeachtet ließ.

    Nach Auffassung des Gerichts war der mögliche Anspruch be-reits 2015 erkennbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch-setzbar.

    Der geltend gemachte Schaden in Form entgangener Erstat-tungszinsen ist demgemäß ersatzfähig, auch wenn – wie hier – ein allein vom Kanzleivorgänger betreutes „Altmandat“ be-troffen ist; auch dann gilt eine umfassende Beratungspflicht.

    Relevanz für die Praxis
    Das OLG Köln hat demgegenüber entschieden, dass die Nicht-zahlung von Erstattungszinsen nicht zu einem entsprechenden Schaden des Bauträgers führt (OLG Köln 27.1.22, 16 U 113/ 21):

    Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen ohne eine zusätzliche Belastung des Bauunternehmers soll hiernach ohne steuerrechtliche Zufallsgewinne („Windfall-Pro-fits“) des Bauträgers erfolgen (s. hierzu BFH 23.2.17, V R 16/ 16).

    Eine letztendliche Klärung durch den BGH steht noch aus.

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